3. Es stellt sich vorerst die Frage, ob der zwischen der Beschwerdegegnerin und der X AG abgeschlossene Werkvertrag trotz seines verfrühten Abschlusses einen rechtlichen Grund bildet, welcher der Aufhebung des durch die Beschwerdeführerin angefochtenen Zuschlags entgegensteht. Ist diese Frage zu bejahen, wäre auf das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde mangels schutzwürdigen Interesses der Beschwerdeführerin nicht einzutreten.