Diese Informationspflicht war umso mehr erforderlich, als entgegen ihrer Behauptung sehr wohl Hinweise bestanden, dass eine Beschwerde gegen die Zuschlagsverfügung erfolgen könnte. So haben sich einerseits die Beschwerdeführerinnen bereits zur Information vom 8. Februar 2001 von einem Rechtsanwalt begleiten lassen (BG act. 17) und andererseits wurde die nicht erfolgte Vergabe an die Beschwerdeführerin auch in der Öffentlichkeit thematisiert. Dass sich die Bevölkerung mit der Vergabepraxis der Beschwerdeführerin kritisch auseinandersetzt, zeigt beispielsweise der Leserbrief vom 13. Februar 2010 im Appenzeller Volksfreund.