An dieser Stelle kann die Frage offen gelassen werden, ob der Zuschlag hätte publiziert werden müssen. Die Beschwerdegegnerin hätte sich aber auf jeden Fall nach dem Grundsatz von Treu und Glauben beim Verwaltungsgericht über den Eingang einer allfälligen Beschwerde und eines Gesuches um Erteilung der aufschiebenden Wirkung vergewissern müssen, bevor sie den Vertrag mit der X AG unterzeichnen hätte dürfen (vgl. GALLI/MOSER/LANG/CLERC, a.a.O., N 877). Diese Informationspflicht war umso mehr erforderlich, als entgegen ihrer Behauptung sehr wohl Hinweise bestanden, dass eine Beschwerde gegen die Zuschlagsverfügung erfolgen könnte.