Am 19. Februar 2010 ging bei der Kantonsgerichtskanzlei fristgerecht die Beschwerdeschrift der Beschwerdeführerin, welche am 18. Februar 2010 der Post übergeben wurde, ein (act. 1). Ob die anderen Mitbieter die eingeschriebene Sendung der Beschwerdegegnerin ebenfalls bereits am 8. Februar 2010 oder erst innerhalb der siebentägigen Abholfrist für eine eingeschriebene Sendung in Empfang genommen haben, womit auch die Beschwerdefrist erst nach dem 18. Februar 2010 abgelaufen wäre, ist aus den Unterlagen der Beschwerdegegnerin nicht ersichtlich.