Die Beschwerdegegnerin stellte die Zuschlagsverfügung mit eingeschriebener Sendung vom Freitag, den 5. Februar 2010, der Beschwerdeführerin zu. Frühestmöglicher Empfangstag war der Montag, 8. Februar 2010 und die zehntägige Beschwerdefrist lief somit frühestens am 18. Februar 2010 ab. Am 19. Februar 2010 ging bei der Kantonsgerichtskanzlei fristgerecht die Beschwerdeschrift der Beschwerdeführerin, welche am 18. Februar 2010 der Post übergeben wurde, ein (act. 1).