36 VöB darf der Vertrag mit dem Anbieter nach dem Zuschlag erst geschlossen werde, wenn die Beschwerdefrist unbenutzt abgelaufen ist. Dieses System beinhaltet die sogenannte Standstill-Regel, nach der die Vergabestelle, bevor sie den Beschaffungsvertrag abschliessen darf, zunächst den beim Zuschlagsentscheid unberücksichtigt gebliebenen Bietern deren Nichtauswahl mitteilen und ihnen die Gelegenheit lassen muss, diesen Entscheid gerichtlich überprüfen zu lassen (vgl. BEYELER, a.a.O., N 253).