2. Nach Art. 14 Abs. 1 IVöB ist den Vergabestellen der Vertragsabschluss auch nach Erteilung des Zuschlags verboten, bis entweder die Frist für die Anfechtung des Zuschlags unbenützt verstrichen ist, in allfälligen Beschwerden kein Gesuch um aufschiebende Wirkung gestellt wird oder sämtliche solche Gesuche von der Beschwerdeinstanz abgewiesen worden sind (vgl. BEYELER, Ziele und Instrumente des Vergaberechts, Zürich 2008, N 251). Auch gemäss Art. 36 VöB darf der Vertrag mit dem Anbieter nach dem Zuschlag erst geschlossen werde, wenn die Beschwerdefrist unbenutzt abgelaufen ist.