336a N 3, S. 703). Dass die Klägerin nach der Kündigung zunächst noch zuwartete, bevor sie sich ernsthaft um eine neue Stelle bemühte, hat mit der Gehörsverweigerung nichts zu tun. Zudem hat die Klägerin weder behauptet noch zum Beweise verstellt, dass sie wegen der Missbräuchlichkeit der Kündigung in finanzielle Schwierigkeiten gekommen wäre. 6.3.4.Zwei Monatslöhne entsprechen 2 x Fr. 12'321.65. Das ergibt den Betrag von Fr. 24'643.30. Zur Entschädigung hinzu kommt ein Zins zu 5% seit 1. Dezember 2006. In diesem Betrag wird das Entschädigungsbegehren der Klägerin geschützt.