6.3.3.Die von der Klägerin errechnete Lohneinbusse von rund Fr. 123'000.00 im Zeitraum zwischen dem 1. Dezember 2006 und Ende Dezember 2007 hingegen führt zu keiner Entschädigung, denn es ist ohne Einfluss, ob der Entlassene zufällig rasch oder nur mit grossen Schwierigkeiten eine neue Stelle findet, denn mit der Strafwürdigkeit des Fehlverhaltens des Arbeitgebers hat das nichts zu tun. Berücksichtigt werden kann bei der „Strafzumessung“ nur, was der Kündigende als Folge seines Handelns und damit als Vertiefung der Persönlichkeitsverletzung voraussehen konnte (STREIFF/VON KAENEL, a.a.O., Art. 336a N 3, S. 703).