Das scheint relativ hoch, wenn man davon ausgeht, dass die Klägerin für sechs Kündigungsfehler (vgl. Fussnote 44) sechs Monatslöhne gefordert hat. Bei der Bemessung der Entschädigung hat das Kantonsgericht aber mitberücksichtigt, dass die Klägerin doch rund zehn Jahre klaglos beim Beklagten angestellt war und gute Arbeit geleistet hat. Weiter ist zu berücksichtigen, dass nach dem Vertrauensverlust ihres Vorgesetzten, der ihr noch in seinem Schreiben vom 15. Februar 2006 die Chance geben wollte, das Vertrauen wieder aufzubauen, relativ kurzfristig der Kündigungsbeschluss gefasst worden ist, ohne ihr das rechtliche Gehör zu gewähren.