Die Verweigerung des rechtlichen Gehörs wurde als schwerer Missbrauch bezeichnet. Weil dem betroffenen Kläger zusätzlich zur Gehörsverweigerung auch noch die Einsicht in die Akten verweigert worden war, hat das Kantonsgericht die Entschädigung damals auf drei Monatslöhne festgesetzt. Im vorliegenden Falle geht es allein um eine einmalige, aber trotzdem nicht unbedeutende Gehörsverweigerung. Das Kantonsgericht erachtet es daher als angemessen, die Entschädigung auf zwei Monatslöhne festzusetzen. Das scheint relativ hoch, wenn man davon ausgeht, dass die Klägerin für sechs Kündigungsfehler (vgl. Fussnote 44) sechs Monatslöhne gefordert hat.