Im vorliegenden Falle hat sich das Kantonsgericht nicht zum ersten Mal mit der Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses zu befassen. Bereits im Verfahren V 39/00 hat das Kantonsgericht im Urteil vom 6. Februar 2001 erkannt, dass sich die Höhe der Geldstrafe wegen missbräuchlicher Kündigung durch ihren Präventivzweck bestimme. Sie müsse so hoch sein, dass sie abschreckend wirke. Die Entschädigung solle den Arbeitgeber in erster Linie für das dem Arbeitnehmer zugefügte Unrecht bestrafen. Die Verweigerung des rechtlichen Gehörs wurde als schwerer Missbrauch bezeichnet.