Das Missachten dieser Schranke wiegt darum nach Ansicht des Kantonsgerichts in diesem Zusammenhang ziemlich schwer. Daran ändert nichts, dass der Beklagte heute ausführen liess, er habe den Gehörsanspruch der Klägerin unabsichtlich verletzt und ihr nachträglich Gelegenheit gegeben, sich zu äussern.