Wie im Teilurteil vom 6. Februar 2007 entschieden und vom Bundesgericht bestätigt, steht die Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses nach dem Personalrecht des Kantons Appenzell I.Rh. abgesehen von den Schranken der Missbräuchlichkeit des OR im Ermessen der zuständigen Behörde. Als einzige so zu sagen zusätzliche öffentlich-rechtliche Schranke hat die Behörde das dem Arbeitnehmer zu gewährende rechtliche Gehör zu beachten. Das Missachten dieser Schranke wiegt darum nach Ansicht des Kantonsgerichts in diesem Zusammenhang ziemlich schwer.