Als nicht besonders schwer hat das Gericht die Gehörsverletzung bezeichnet, wegen der Gestaltungswirkung der Kündigung gemäss dem innerrhoder Personalrecht. Das Bundesgericht hat diese Erwägung zwar, wie bereits oben ausgeführt, als unnötig und missverständlich kritisiert, aber gleichzeitig auch festgestellt, durch diese fehlerhafte Erwägung sei die Rechtsstellung der Klägerin nicht beeinträchtigt worden (BGer 1C_103/2007 v. 07.12.2007, E. 5.5).