Die dem Beklagten vorwerfbare Gehörsverletzung ist allerdings nicht leicht, wie den Erwägungen des Kantonsgerichts im Teilurteil vom 6. Februar 2007 entnommen werden konnte. In E. 8.3 hat das Kantonsgericht zusammenfassend ausgeführt, dass die Gehörsverletzung im gerichtlichen Verfahren geheilt worden sei, weil das Gericht volle Kognitionsbefugnis gehabt habe und die Gehörsverletzung in ihrer Auswirkung nicht besonders schwer gewesen sei. Als nicht besonders schwer hat das Gericht die Gehörsverletzung bezeichnet, wegen der Gestaltungswirkung der Kündigung gemäss dem innerrhoder Personalrecht.