6.3.2.Die Klägerin sieht in der Kündigung einen reinen Willkürakt, der mit verschiedenen materiellen Kündigungsfehlern behaftet sein soll (Kein sachlicher Grund, Verletzung der Grundsätze von Treu und Glauben, der Verhältnismässigkeit und der schonenden Rechtsausübung, Unterlassung der Abklärung des Sachverhalts von Amtes wegen). Zudem geht sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht von einer wiederholten Gehörsverweigerung aus. Für all diese Kündigungsfehler fordert sie die Maximalentschädigung von sechs Monatslöhnen.