Immerhin ist für das Gericht von Bedeutung, dass es sich bei der Unterlassung der Konsultation der Arbeitnehmer im Sinne von Art. 336 Abs. 2 lit. c OR auch um einen Verfahrensfehler handelt; soweit ersichtlich, sogar um den einzigen privatrechtlichen Missbrauchstatbestand aufgrund eines Verfahrensfehlers. Gerade bei diesem einzigen Missbrauchstatbestand aufgrund eines Verfahrensfehlers hat der Gesetzgeber die Maximalentschädigung herabgesetzt. Die Ansicht des Beklagten, wonach Verfahrensfehler mithin weniger schwer wiegen mögen als materielle Kündigungsfehler, ist daher nicht zum Vornherein von der Hand zu weisen.