6.3.1.Die dem Beklagten zur Last gelegte Gehörsverletzung stellte einen Verfahrensfehler dar. Entgegen der Ansicht des Beklagten reduziert sich deshalb der Maximalbetrag aber nicht auf zwei Monatslöhne. Art. 336a Abs. 3 OR bestimmt, dass die Entschädigung nicht mehr als zwei Monatslöhne betragen dürfe, wenn die Kündigung nach Art. 336 Abs. 2 Buchstabe c missbräuchlich ist. Abs. 2 lit. c der zuletzt genannten Bestimmung kommt zur Anwendung, wenn im Rahmen einer Massenentlassung die Arbeitnehmer oder ihre Vertretung nicht konsultiert worden sind. Mit einer Massenentlassung hat der vorliegende Fall aber nichts zu tun.