6.3. Art. 336a Abs. 1 OR sieht ohne Einschränkung vor, dass der Tatbestand der missbräuchlichen Kündigung eine Strafzahlung nach sich zieht (STREIFF/VON KA- ENEL, a.a.O., Art. 336a N 2). Wie in Ziffer 5.3.7 oben zusammenfassend dargelegt, war die der Klägerin am 24. Mai 2006 eröffnete Kündigung wegen der einmaligen Verletzung des rechtlichen Gehörs rechtsfehlerhaft und daher missbräuchlich im Sinne von Art. 336 OR. Der Klägerin steht daher grundsätzlich eine Entschädigung zu.