Es liege somit ein unbeabsichtigter Verfahrensfehler vor, der im Gesamtkontext so gering erscheine, dass eine Entschädigung überflüssig sei. Art. 336a OR enthalte keine Pflicht zur Zahlung einer Entschädigung, denn das Gesetz sehe nur eine Obergrenze, nicht aber eine Untergrenze vor. Sollte das Gericht die Gehörsverletzung als entschädigungspflichtig erachten, wäre nach Meinung des Beklagten eventualiter höchstens ein halber Monatslohn gerechtfertigt.