Das Bundesgericht habe die Ausführungen zur Heilung des Mangels zwar als missverständlich und unnötig bezeichnet, habe dazu aber ausgeführt, dass mit den diesbezüglichen Ausführungen zum Ausdruck gebracht worden sei, dass die Klägerin ihre Anhörung hinreichend habe nachholen können. Im Übrigen habe der Beklagte den Gehörsanspruch der Klägerin nicht vorsätzlich verletzt, eher aus Irrtum. Eine böse Absicht habe bei der Standskommission zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Es liege somit ein unbeabsichtigter Verfahrensfehler vor, der im Gesamtkontext so gering erscheine, dass eine Entschädigung überflüssig sei.