6.2. Der Beklagte beantragt, es sei auf die Ausrichtung einer Entschädigung zu verzichten. Er hat seinen Standpunkt damit begründet, dass die nach dem Urteil des Bundesgerichts allein noch zur Diskussion stehende Gehörsverletzung im gerichtlichen Verfahren geheilt worden sei, wie das Kantonsgericht in seinem Teilurteil vom 6. Februar 2007 selbst gefunden habe. Das Bundesgericht habe die Ausführungen zur Heilung des Mangels zwar als missverständlich und unnötig bezeichnet, habe dazu aber ausgeführt, dass mit den diesbezüglichen Ausführungen zum Ausdruck gebracht worden sei, dass die Klägerin ihre Anhörung hinreichend habe nachholen können.