Hätte der Beklagte ihr rechtzeitig das rechtliche Gehör gewährt, hätte sie die ihr gegenüber erhobenen Vorwürfe allesamt widerlegen können. Bei rechtsstaatlichem Verhalten hätte die Standeskommission aufgrund dieses Kenntnisstandes dann zwingend von einer Kündigung absehen müssen. Sowohl unter dem Gesichtspunkt des Fehlverhaltens des Beklagten wie auch unter jenem der finanziellen Auswirkungen sei bereits der gesetzliche Maximalbetrag der Entschädigung gerechtfertigt. Die Kumulation der beiden Elemente führe leider zu keiner Erhöhung, weshalb sich die Klägerin mit dem Maximalbetrag von sechs Monatslöhnen begnügen müsse.