Im Vergleich zur früheren Tätigkeit habe sich dabei eine monatliche Lohneinbusse von rund Fr. 6'000.00 (bei 50%) und von gut Fr. 2'000.00 (bei 80%) ergeben. Für die Zeit vom 1. Dezember 2006 bis zum 31. Dezember 2007 habe sich so eine Lohneinbusse von rund Fr. 123'000.00 ergeben. Das entspreche zehn früheren Monatslöhnen. Gegen diese Lohneinbusse könne nicht eingewendet werden, sie sei nicht durch die Missbräuchlichkeit der Kündigung verursacht worden. Hätte der Beklagte ihr rechtzeitig das rechtliche Gehör gewährt, hätte sie die ihr gegenüber erhobenen Vorwürfe allesamt widerlegen können.