Das Maximum von zwei Monatlöhnen beziehe sich nur auf den Sonderfall der Massenentlassungen. Sowohl bezüglich der Fehlerhaftigkeit des Handelns des Beklagten wie auch bezüglich der finanziellen Auswirkungen für die Klägerin sei die Missbräuchlichkeit der Kündigung äusserst schwerwiegend. Dem Beklagten sei eine Vielzahl von Verletzungen elementarer Rechtsgrundsätze vorzuwerfen. Die Kündigung sei insgesamt als reiner Willkürakt zu qualifizieren. Gravierend seien aber auch die finanziellen Einbussen der Klägerin. Sie habe sich seit über 10 Jahren ausschliesslich der Strafverfolgung gewidmet.