Gemäss Lehre und Rechtsprechung sei dabei die Doppelfunktion der Entschädigung zu berücksichtigen, nämlich der pönale Charakter und der Schadenersatzcharakter. Die Auffassung des Beklagten, es müsse unterschieden werden zwischen Fällen, wo die Missbräuchlichkeit den Kündigungsgrund betreffe, und Fällen, bei welchen das Kündigungsverfahren nicht eingehalten werde, und bei der zweiten Kategorie gelte in analoger Anwendung von Art. 336a Abs. 3 OR ein Maximalbetrag von zwei Monatslöhnen, sei falsch. Das Maximum von zwei Monatlöhnen beziehe sich nur auf den Sonderfall der Massenentlassungen.