6.1. Die Klägerin hat im Zusammenhang mit der von ihr geforderten Entschädigung im Wesentlichen vorgebracht, dass Art. 336a Abs. 2 OR den Anspruch bei missbräuchlicher Kündigung auf höchstens sechs Monatslöhne begrenze. Für die Bemessung der Entschädigung verlange Art. 339a OR die Würdigung aller Umstände. Gemäss Lehre und Rechtsprechung sei dabei die Doppelfunktion der Entschädigung zu berücksichtigen, nämlich der pönale Charakter und der Schadenersatzcharakter.