Die Klägerin geht weiter zu Recht davon aus, dass es sich bei der Entschädigung im Sinne von Art. 336a OR um den Bruttolohn handelt ohne jeden Abzug von Sozialversicherungsprämien oder andere Reduktionen (STREIFF/VON KAENEL, a.a.O., Art. 336a N 2). Keine Einwendungen hat der Beklagte gegen den von der Klägerin eingeklagten Verzugszins zu 5% seit dem Ende des Arbeitsverhältnisses vorgebracht. Die Höhe des Verzugszinses ergibt sich aus Art. 104 Abs. 1 OR. Der sofortige Verzug ohne vorgängige Mahnung tritt, wie hier, bei der Herbeiführung der Fälligkeit durch Vertragsbeendigung nach Kündigung ein (STREIFF/VON KAENEL, a.a.O., Art. 323 N 3).