6. Die Parteien sind sich einig, dass nach innerrhoder Personalrecht bei Fehlerhaftigkeit einer Kündigung die Missbrauchsbestimmungen im Sinne von Art. 336 und Art. 336a OR zur Anwendung gelangen können. In quantitativer Hinsicht geht die Klägerin davon aus, dass sie vom Januar bis November 2006 einen Bruttolohn von monatlich Fr. 12'321.65 bezogen hatte, was zu einem Maximalbetrag für sechs Monate von Fr. 73'929.90 oder gerundet Fr. 73’930.00 führt. Der Beklagte hat gegen diese Berechnung nichts eingewendet.