Die Klägerin hat sich denn auch ein Nachklagerecht vorbehalten. Wegen der behaupteten Persönlichkeitsverletzungen ist die Kündigung jedenfalls nicht rechtsfehlerhaft. 5.3.7.Zusammenfassend ergibt sich, dass die am 7. März 2006 beschlossene und der Klägerin am 24. Mai 2006 eröffnete Kündigung wegen der einmaligen Verletzung des rechtlichen Gehörs rechtsfehlerhaft und daher im Sinne von Art. 336 OR missbräuchlich war. Weitere Rechtsfehler haften der Kündigung nicht an, wie das Kantonsgericht schon in seinem Teilurteil vom 6. Februar 2007 festgestellt hat, welches vom Bundesgericht in seinem Entscheid vom 7. Dezember 2007 bestätigt worden ist.