Verletzt der Arbeitgeber seine Schutzpflichten trotz Abmahnung durch den Arbeitnehmer, so kann dieser die Arbeit verweigern, sofern es sich nicht um eine Geringfügigkeit handelt. Dem Arbeitnehmer stehen sodann bei Persönlichkeitsverletzungen alle Rechtsbehelfe des Art. 28a ZGB zu (STREIFF/VON KAENEL, a.a.O., Art. 328 N 19). Das bedeutet, dass dem in seiner Persönlichkeit allenfalls verletzten Arbeitnehmer Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche aus einem separaten Rechtsgrund, jedenfalls nicht aus Art. 336a OR wegen einer missbräuchlichen Kündigung zustehen können. Die Klägerin hat sich denn auch ein Nachklagerecht vorbehalten.