Es trifft zu, dass Art. 328 OR den Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers zum Gegenstand hat. Absatz 1 auferlegt dem Arbeitgeber zunächst die Pflicht, dem Arbeitnehmer Schutz und Fürsorge zu gewähren. Die Elemente von Absatz 2 enthalten Arbeitsschutzbestimmungen, die teilweise wörtlich mit Art. 6 Abs. 1 des Arbeitsgesetzes übereinstimmen (ULLIN STREIFF/ADRIAN VON KAENEL, Praxiskommentar zum Arbeitsvertrag, 6. Aufl., Zürich 2006, Art. 328 N 3/4). Verletzt der Arbeitgeber seine Schutzpflichten trotz Abmahnung durch den Arbeitnehmer, so kann dieser die Arbeit verweigern, sofern es sich nicht um eine Geringfügigkeit handelt.