Ende November schliesslich habe der Landesfähnrich das Polizeicorps über die Überbrückung der Vakanz in der Staatsanwaltschaft orientiert und habe dabei erwähnt, dass die Klägerin ein Hausverbot erhalten habe. Derartige Missachtungen des Gebots der vertraulichen Behandlung der Angelegenheit und solche Diskriminierungen gegenüber Dritten seien unvereinbar mit dem Gebot der schonenden Rechtsausübung und der Pflicht zur Achtung der Persönlichkeit des Mitarbeiters im Sinne von Art. 328 OR. Auch dies mache die Kündigung missbräuchlich.