Solche Umstände würden gegen den Grundsatz der schonenden Rechtsausübung verstossen und machten die Kündigung ebenfalls missbräuchlich (Plädoyer S. 17 f.). Die Persönlichkeitsverletzungen hätten darin bestanden, dass ihr die Kündigungsverfügung durch den Landweibel überbracht worden sei, wobei in der Empfangsbestätigung, die auch der Landweibel habe lesen können, ausdrücklich die „Auflösung des Arbeitsverhältnisses“ erwähnt gewesen sei. Im April 2006 habe die Klägerin auf Umwegen erfahren müssen, dass der Landesfähnrich während ihrer Ferienabwesenheit das gesamte Polizeicorps über die in Aussicht genommene Kündigung informiert habe.