5.3.6.Die Klägerin hat schliesslich noch vorgebracht, dass bei der Kündigung und der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses ihr Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt und sie gegenüber Drittpersonen diskriminiert worden sei. Solche Umstände würden gegen den Grundsatz der schonenden Rechtsausübung verstossen und machten die Kündigung ebenfalls missbräuchlich (Plädoyer S. 17 f.).