Entscheidend kommt hinzu, dass auch das Bundesgericht die Abklärung des Sachverhalts als genügend erachtet hat. In E. 5.6 hat es nicht beanstandet, bzw. nicht als willkürlich erkannt, dass die Standeskommission das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin wegen eines getrübten Vertrauensverhältnis aufgelöst hat. Da die von der Klägerin beim Bundesgericht angefochtene Begründung der Kündigung der Überprüfung durch das Bundesgericht standgehalten hat, bedeutet dies, dass auch die Abklärungen der Standeskommission, die zur genannten Begründung geführt haben, genügend waren.