Auch dieser Einwand trifft nach Ansicht des Kantonsgerichts nicht zu. Aus den Akten ergibt sich, dass die Standeskommission bzw. der Landesfähnrich durchaus Abklärungen getroffen hatten, die zu Beanstandungen gegenüber der Klägerin geführt haben (Pendenzen, Blockzeiten, private Telefonate, Diffamierung Vorgesetzter, Ferienbezug, act. 38, S. 13 ff.). Die Klägerin hat diese Beanstandungen aus ihrer Sicht zwar widerlegt. Dass der Sachverhalt vom Arbeitgeber überhaupt nicht abgeklärt worden wäre, trifft indessen nicht zu. Entscheidend kommt hinzu, dass auch das Bundesgericht die Abklärung des Sachverhalts als genügend erachtet hat.