Bei ihrem Beschluss habe sich die Standeskommission einzig auf summarische mündliche Vorbringen des Landesfähnrichs und des Landammanns gestützt. Jegliche Belege für die behaupteten Umstände, die zur Störung des Vertrauensverhältnisses geführt haben sollen, hätten gefehlt. Das gleiche gelte für die dann später erhobenen Vorwürfe. Dass auf einer solch dürftigen Grundlage eine Kantonsregierung die Kündigung des Anstellungsverhältnisses einer leitenden Mitarbeiterin habe beschliessen können, sei schlechterdings unfassbar.