5.3.5. Einen weiteren Kündigungsfehler erblickt die Klägerin darin, dass die Standeskommission den rechtserheblichen Sachverhalt nicht abgeklärt habe (Klagebegründung S. 18 f., Plädoyer S. 16). Sie hat dazu vorgebracht, dass alle Behörden vor ihren Entscheiden den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären hätten. Der Ablauf, der zum Kündigungsbeschluss vom 7. März 2006 geführt habe, stehe in krassem Widerspruch zu dieser Vorschrift: Bei ihrem Beschluss habe sich die Standeskommission einzig auf summarische mündliche Vorbringen des Landesfähnrichs und des Landammanns gestützt.