Wie schon mehrfach erwähnt, stand es nach dem Personalrecht des Kantons Appenzell I.Rh. im Ermessen der Standeskommission, das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin aufzulösen, ohne vorher andere Massnahmen, wie z. B. eine Versetzung in Betracht zu ziehen. Materielle Schranken bildeten einzig die Art. 336 und Art. 336c OR. Im Übrigen wurden der Klägerin vor dem Kündigungsbeschluss mit Schreiben des Landesfähnrichs vom 15. Februar 2006 Weisungen erteilt (Beilage 1 zu act. 9 der Standeskommission) und am 22. Februar 2006 hat eine Besprechung zwischen der Klägerin, dem Landammann sowie dem Ratsschreiber stattgefunden.