Ein Betroffener müsse zuerst durch Ermahnung und Androhung der Kündigung angehalten werden, sein Verhalten zu bessern, bevor zur Auflösung des Dienstverhältnisses geschritten werden könne. Mit der unvermittelt ausgesprochenen Kündigung habe die Standeskommission offensichtlich das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt.