Zu diesem Vorwurf hat die Klägerin im Wesentlichen ausgeführt, das Verhältnismässigkeitsprinzip verlange, dass das Gewicht der angeführten sachlichen Gründe objektiv eine Kündigung rechtfertigen müsse und dass die Kündigung nur als ultima ratio ausgesprochen werden dürfe, wenn mildere Massnahmen nicht ausreichen, um die berechtigten öffentlichen Interessen zu wahren. Ein Betroffener müsse zuerst durch Ermahnung und Androhung der Kündigung angehalten werden, sein Verhalten zu bessern, bevor zur Auflösung des Dienstverhältnisses geschritten werden könne.