Damit steht aber fest, dass die Standeskommission die Kündigungsverfügung nach der Beurteilung durch das Bundesgericht genügend begründet hatte. Der Hauptvorwurf der Klägerin, es mangle der Kündigung eines sachlichen Grundes, stösst damit ins Leere. Dass das Bundesgericht schliesslich keinen Grund gehabt habe, sich zu diesem Punkt zu äussern, trifft ebenfalls nicht zu. Das Bundesgericht hat ja am Anfang von Erwägung 5.6 dargelegt, dass es die Beschwerdeführerin für eine weitere Gehörsverletzung halte, dass das Kantonsgericht die Überprüfung der sachlichen Begründetheit der Kündigung nur mit knappen Worten vorgenommen habe.