Nach der Vorinstanz seien insofern die materiellen Voraussetzungen des kantonalen Personalrechts an eine Kündigung eingehalten worden. Die Kündigung verletze namentlich weder den Katalog der Tatbestände von Art. 336 OR noch das Willkürverbot. Diese wiedergegebenen Überlegungen der Vorinstanz, so das Bundesgericht, würden den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Begründung eines Entscheids genügen. Damit steht aber fest, dass die Standeskommission die Kündigungsverfügung nach der Beurteilung durch das Bundesgericht genügend begründet hatte.