Entscheidend kommt hinzu, dass das Bundesgericht die Erwägungen des Kantonsgerichts überprüft hat. Es hält dazu fest (BGer 1C_103/2007, E. 6.5), die Beschwerdeführerin halte es für eine weitere Gehörsverletzung, dass die Vorinstanz die Überprüfung der sachlichen Begründetheit der Kündigung nur mit knappen Worten vorgenommen habe. Die Standeskommission habe das Dienstverhältnis zur Beschwerdeführerin zusammengefasst wegen eines getrübten Vertrauensverhältnisses aufgelöst. Nach der Vorinstanz seien insofern die materiellen Voraussetzungen des kantonalen Personalrechts an eine Kündigung eingehalten worden.