In Erwägung 6 ist das Kantonsgericht ausführlich der Frage nachgegangen, ob eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch ungenügende Begründung der Kündigungsverfügung stattgefunden habe. Das Gericht hat eine Gehörsverletzung verneint. Die Erwägungen 6.1-6.3 umfassen gut zwei eng beschriebene Seiten. Es ist daher aktenwidrig, wenn behauptet wird, die Prüfung der sachlichen Gründe sei mit einem Satz von gerade einmal 21 Worten beurteilt worden.