Zu all diesen Vorwürfen und Rechtfertigungen hat sich das Kantonsgericht im Teilurteil nicht geäussert, weil es davon ausgegangen ist, dass das neue Personalrecht des Kantons Appenzell I.Rh. die Kündigungsfreiheit des OR übernommen hat und es im Ermessen der Standeskommission gelegen habe, der Klägerin unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist und unter Vorbehalt der Missbräuchlichkeit der Kündigung im Sinne von Art. 336 und Art. 336c OR zu kündigen. In Erwägung 6 ist das Kantonsgericht ausführlich der Frage nachgegangen, ob eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch ungenügende Begründung der Kündigungsverfügung stattgefunden habe.