Es trifft zu, dass in den Rechtsschriften Dutzende von Seiten darüber geschrieben wurde, ob die vom Beklagten vorgebrachten Mängel in der Führung der Staatsanwaltschaft tatsächlich bestanden respektive eben nicht bestanden haben. Zu all diesen Vorwürfen und Rechtfertigungen hat sich das Kantonsgericht im Teilurteil nicht geäussert, weil es davon ausgegangen ist, dass das neue Personalrecht des Kantons Appenzell