Zu Unrecht berufe sich der Beklagte in diesem Zusammenhang auch auf die Erwägung 5.6 im Urteil des Bundesgerichts vom 7. Dezember 2007, wo der erwähnte Passus im Teilurteil vom 6. Februar 2007 offenbar als Überprüfung der sachlichen Begründetheit der Kündigung verstanden werde. Sich zu diesem Punkt zu äussern, habe für das Bundesgericht überhaupt kein Anlass bestanden, weshalb nicht weiter darauf abgestützt werden könne.